Vereinssatzung des Schützenvereins Schönwalde

 

§ 1 
Name, Gründung, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Schönwalde e. V. 
2. Der Verein wurde am 15. August 2011 gegründet.
Der Sitz des Vereins ist Schönwalde-Glien. 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 


§ 2 
Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist gemeinnützig. 
2. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der Körperbeherrschung, der Konzentrationsfähigkeit und Schulung seiner aktiven Mitglieder, sowie der Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft. 
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. 
4. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 
5. Er ist Mitglied im "Bund Deutscher Schützen". 
Er erkennt deren Satzungen an. 
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 
Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 4 
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktiv u. passiv) sowie Ehrenmitgliedern. 
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden. 
3. Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein und seiner Ziele erworben haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. 
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in der Hauptversammlung. 
5. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. 

§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich durch die Beitrittserklärung diese Satzung anzuerkennen und zu achten.
Dies gilt auch rückwirkend. 
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. 
3. Mitglieder, die das Vereinsleben durch bösartiges Verhalten schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei grob fahrlässiger Sachbeschädigung an den Anlagen des Vereines, wird das Mitglied für den begangenen Schaden haftbar gemacht.
Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge oder sonstige durch die Mitgliederversammlung festgelegte Zahlungen nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. 
4. Als aktive Mitglieder gelten alle, die sich schießsportlich betätigen. 
Ebenso alle Mitglieder, die mit Zustimmung des Vereines eine Schußwaffe erworben haben.

§ 6 
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. 
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn Gründe nach § 5, Abs. 3 vorliegen . 
3. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter einer Friststellung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen. 
4. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene bei der nächsten Hauptversammlung Berufung einlegen, die durch Beschluss von einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. 
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Erstattung von Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen. 


§ 7 
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres für aktive und passive Mitglieder unterschiedlich erhoben.
Die Höhe des Beitrages ist im Aufnahmeformular angegeben. 
3. Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt. 


§ 8 
Waffenerwerb

Für den Erwerb von waffenbesitzkartenpflichtigen Schußwaffen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sowie die vereinsinternen Richtlinien (s. Anhang 1: Waffenerwerb). 


§ 9 
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind: 
a) Der Vorstand bestehend aus 
- 1. Vorsitzender ( Oberschützenmeister ) 
- 2. Vorsitzender (Schützenmeister) 
- Kassierer (Schatzmeister) 
- Schriftführer 
- Sportwart

b) Die Mitgliederversammlung 

2. Der Vorstand des Vereins kann aus dem Kreis der aktiven Mitglieder Referenten für die einzelnen Waffenarten bestimmen. 
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt 
4. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
5. Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.
Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zu Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. 
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.
7. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 10 
Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 


§ 11 
Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich per Email, fernmündlich oder persönlich erfolgen.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten: 
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr 
b) Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 
c) Bericht der Kassenprüfer 
d) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
e) evtl. anfallende Wahlen 
f) Verschiedenes

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei 1. Vorsitzenden eingereicht werden. 
3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig durch die Anzahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wenn nichts anderes in dieser Satzung festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
4. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder verlangt wird. 
5. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. 
6. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Diese Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 
7. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem oder mehreren anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird, sonst mit Handzeichen.
Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit sind mehrere Wahlgänge erforderlich. 
8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 


§ 12 
Satzungsänderung,

Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Hierzu ist die Mehrheit von der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 


§ 13 
Verschmelzung

Die Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung darüber angekündigt ist.
Hierzu ist die 3/4-Mehrheit von der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 14 
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung darüber angekündigt ist.
Für die Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit von der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 3 Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönwalde-Glien, 14621.
Dasselbe gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15.08.2011 verabschiedet und angenommen.

Schönwalde-Glien, den 15.08.2011

Schützenverein

Schönwalde e.V.

 

1.Vorsitzender

Oliver Meinecke

 

Phone:

+49(0)1638598634

09 - 18 Uhr

Mail:

o.a.meinecke@t-online.de